Neue Philanthropische Gesellschaft e.V. - Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Neue Philanthropische Gesellschaft e.V." Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer 10911 eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3) Soweit in dieser Satzung die männliche Form Verwendung findet, gilt auch die weibliche.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, die Menschen- und Grundrechte in der gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Grundlage hierfür sind Studium und Verbreitung der humanitären Ideen der europäischen Aufklärung. Er tritt ein für freie, tolerante und am Gemeinwohl orientierte Lebenshaltung, für Menschenwürde und freie Entfaltung des einzelnen. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch, insbesondere leistet er Informations-, Aufklärungs- und Bildungsarbeit, dient also der Förderung von Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Vorträge vor einem möglichst breiten Publikum.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4 Das Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedschaftsbestätigung.

(3) Der Vorstand entscheidet über Ehrenmitgliedschaften.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes,

b) durch die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig,

c) durch den Ausschluss aus dem Verein.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Falls das betroffene Mitglied aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, weder schriftlich noch mündlich gehört werden kann, endet dessen Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

1) der Vorstand
2) der Beirat
3) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden/Präsidenten, dem 2. Vorsitzenden/Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes. Die Amtszeit zusätzlich gewählter Vorstandsmitglieder endet ebenfalls mit dem Ende der Laufzeit des bestehenden Vorstandes. Der ausscheidende 1.Vorsitzende/Präsident bleibt mit beratender Stimme für ein Jahr Mitglied des Vorstands als Altpräsident.

(3) Geschäftsführung

a) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt. Der Geschäftsführer ist an die Vorgaben und Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

b) Der Vorstand kann ferner einen Schriftführer berufen.

c) Zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Förderung des Vereinszwecks kann der Vorstand weitere Personen – extern oder aus dem Kreis der Mitglieder – berufen.

(4) Der in § 7 genannte Personenkreis arbeitet ehrenamtlich und erhält keinerlei Vergütung.

§ 8 Der Beirat

Der Unterstützung der Vereinsarbeit dient ein wissenschaftlicher Beirat. Er hat die Aufgabe, den Vorstand, insbesondere in philosophischen, sozialpolitischen sowie staats- und völker-rechtlichen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Beirat wird vom Vorstand berufen.

§ 9 Datenschutzerklärung

(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Bankverbindung auf. Diese Daten werden im Rahmen PC-gestützter Anwendungen verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete tech-nische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme durch Dritte geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Fax-Nummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das einer Verarbeitung entgegensteht.

(2) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Mitglieder ausgehändigt. Die Mitglieder werden auf die Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes verpflichtet.

(3) Im Internet oder in der Vereinsschrift berichtet der Verein über besondere Ereignisse und stellt Mitglieder namentlich und mit Foto vor. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine solche Veröffentlichung und holt dessen Einwilligung in Textform dazu ein.

§ 10 Aufwendungsersatz

(1) Aufwendungsersatz kann nur für Aufwendungen geleistet werden, die ausschließlich dem Sinn und Zweck des Vereins dienen.

(2) Aufwendungsersatz kann ausschließlich für belegbare Leistungen erbracht werden, die laut Steuerrecht steuerfrei gezahlt werden dürfen.

(3) Es wird kein Aufwendungsersatz geleistet für entgangene Einnahmen (z.B. Lohn- oder Verdienstausfall).

(4) Die in § 7 genannte Personengruppe hat Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen, die bei Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.

(5) Ferner gehören zum Aufwendungsersatz Reisekostenerstattungen bis zu der Höhe, wie sie von den Finanzbehörden steuerfrei anerkannt werden.

§11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden / Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen ( mittels Brief,Telekopie(Fax) oder E-Mail ). Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Sofern die Mitgliederversammlung Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung fassen muss, gilt als Einladungs-frist eine Zeitspanne von vier Wochen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,

c) Wahl des Vorstandes,

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich oder dann einzuberufen, wenn es mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe fordern, jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist zulässig.

Jede ordnungsgemäß/satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 75% der abgegebenen Stimmen.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeitrage sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Festgestellt und beschlossen in Hamburg am 21. Januar 1986 sowie Änderungen festgestellt am 5. Juni 1992, am 24. Januar 2011, am 29. Mai 2012, am 17. September 2013, am 10.September 2014, am 8. Juli 2015, am 18. Juli 2017 und am 16. Januar 2018.

 

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